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Kommission für Schwerbehindertenrecht - Info 02/2023

Beteiligung des Integrationsamtes bei der Zurruhesetzung von Beamtinnen und Beamten

© 3dman_eu / pixabay.comGem. § 168 SGB IX bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 7.7.2022 - 2 A 4/21) ist das Integrationsamt bei der Versetzung einer schwerbehinderten Lebenszeitbeamtin/eines schwerbehinderten Lebenszeitbeamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nicht nach dieser Maßgabe zu beteiligen.

  

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